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Degressive AfA von 5 %

Der Erwerb von Wohneigentum als Kapitalanlage ist eine sinnvolle Investition, die Steuervorteile bieten kann. Der Steuergesetzgeber räumt Käufern, die ihre Wohnung vermieten, jetzt die Möglichkeit einer degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) ein.

Neuerdings kann eine AfA von 5 % auf die angefallenen abschreibungsfähigen Investitionsaufwendungen (bzw. in den Folgejahren vom Restwert) vorgenommen werden.

Sehen Sie in dieser Beispielkalkulation, wie Sie von der degressiven AfA profitieren können:

Kumulierte Abschreibung im Vergleich
(Bsp: 500.000 € Gesamtkaufpreis, davon 400.000 € abschreibungsfähige Gebäude- und Anschaffungsnebenkosten, Betrachtungs zeitraum: 10 Jahre ab Erwerb)

Im Beispiel ergibt sich bei Wahl der degressiven Abschreibung über die Zeitreihe der ersten 10 Jahre eine um 40.500 € höhere Abschreibungssumme gegenüber der linearen Abschreibung (lineare Abschreibung 120.000 €, degressive Abschreibung 160.500 €).

Bei 400.000 Euro abschreibungsfähigen Investitionskosten kann der Kapitalanleger im ersten Jahr 20.000 € (5 % von 400.000 €) steuerlich abschreiben, im zweiten Jahr sind dann 19.000 € abschreibungsfähig (400.000 € abzüglich der 20.000 € vom ersten Jahr = 380.000 € Restwert; hiervon 5 %). Innerhalb von fünf Jahren nach Fertigstellung / Erwerb der Immobilie kann der Kapitalanleger so rund 90.500 € steuerlich geltend machen.

Hieraus ergeben sich für den Käufer als Vermieter diverse Vorteile:

  • schnellere Refinanzierung der Investitionskosten
  • Reduzierung der Steuerlast in den Anfangsjahren
  • Verbesserung der Liquidität

Die Rentabilität von Immobilieninvestitionen wird damit spürbar gesteigert. Dabei bleiben Sie als Kapitalanleger maximal flexibel. Sie können jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln, wenn dies in Ihrer individuellen Situation steuerlich günstiger ist. So können Sie über die komplette Nutzungsdauer der Immobilie Ihre Abschreibung optimal anpassen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • die degressive AfA gilt ausschließlich für Wohnungen,
  • der Erwerb muss im Jahr der Fertigstellung und der Kaufvertrag im Begünstigungszeitraum (nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029) liegen,
  • die Immobilie muss vermietet sein und darf nicht selbst genutzt werden.

Fragen Sie Ihren Steuerberater, was diese neuen Möglichkeiten für Sie bedeuten. Wir zeigen Ihnen gerne passende Objekte.

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